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   VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20   

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VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20 (https://dejure.org/2020,32200)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2020 - 1 K 4274/20 (https://dejure.org/2020,32200)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - 1 K 4274/20 (https://dejure.org/2020,32200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Allgemeinverfügung Stadt Mannheim - SARS-CoV-2 p- Gaststätten Sperrzeit 23.00 Uhr

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sperrzeit für Gaststätten ab 23.00 Uhr während der Corona-Pandemie voraussichtlich rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Vergnügungsstätten ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Bei dem Virus SARS-CoV-2, das sich im Wege einer Pandemie weltweit verbreitet hat, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (s. im Einzelnen Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 16.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Abruf am 10.04.2020]; Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 07.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html [Abruf am 23.10.2020]; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 17).

    Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Maßnahme das Ziel, die Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Schutze der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu bekämpfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 26).

    Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 -, juris Rn. 122; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 28).

    Die Festsetzung einer Sperrzeit trägt zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bei (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 28).

    Auch die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 28).

    Sofern nach § 5 CoronaVO bereits Hygienekonzepte als mildere Mittel vorgeschrieben sind, von der Antragstellerin umgesetzt und auch als wirksame Maßnahme erachtet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 42), sind solche Regelungen jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 32).

  • VG Berlin, 15.10.2020 - 14 L 422.20

    Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst suspendiert

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Zugleich sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16).

    Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Problematik einer möglichen "Enthemmung" und damit verbundenen möglichen Nichteinhaltung bestehender Vorschriften aufgrund des Konsums alkoholischer Getränke bereits vollständig durch das in Ziffer 2 lit. b der Allgemeinverfügung vorgesehene Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr begegnet wird, zumal dieses lediglich am Freitag und Samstag gilt (vgl. zu dieser Argumentation aber VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 24).

    Einer Geeignetheit der streitgegenständlichen Anordnung steht auch nicht der Einwand entgegen, dass das Infektionsumfeld "Gaststätte" gegenüber anderen Infektionsumfeldern wie dem privaten Haushalt, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und dem Arbeitsplatz lediglich eine untergeordnete Rolle spiele (VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 38/2020 vom 17.09.2020, S. 6 ff., https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/38/Art_01.html [Abruf am: 23.10.2020]).

    Sofern nach § 5 CoronaVO bereits Hygienekonzepte als mildere Mittel vorgeschrieben sind, von der Antragstellerin umgesetzt und auch als wirksame Maßnahme erachtet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 -, juris Rn. 42), sind solche Regelungen jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, eine Ansteckungswahrscheinlichkeit zu verringern (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20).

    Gleiches gilt für das Verbot des Ausschenkens von Alkohol, welches ebenfalls als milderes, aber nicht gleich effektives Mittel anzusehen ist (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20; als milderes Mittel auch genannt von Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2020 - VGH 20 NE 20.1127 -, juris Rn. 43; VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2020 - W 8 S 20.1337 -, juris Rn. 34 in Bezug auf die zeitliche Beschränkung der Abgabe von Getränken und Speisen in Gastronomiebetrieben).

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Soweit gegen die Regelung vorgebracht wird, dass nicht ersichtlich sei, dass die Sperrzeit das Infektionsrisiko mindere bzw. einen Effekt auf die Eindämmung des Infektionsgeschehens habe (Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2020 - VGH 20 NE 20.1127 -, juris Rn. 42), überzeugt dies nicht.

    Gleiches gilt für das Verbot des Ausschenkens von Alkohol, welches ebenfalls als milderes, aber nicht gleich effektives Mittel anzusehen ist (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 20; als milderes Mittel auch genannt von Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2020 - VGH 20 NE 20.1127 -, juris Rn. 43; VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2020 - W 8 S 20.1337 -, juris Rn. 34 in Bezug auf die zeitliche Beschränkung der Abgabe von Getränken und Speisen in Gastronomiebetrieben).

    Bei steigenden Infektionszahlen steht zu befürchten, dass die Gesundheitsämter mit einer Kontaktnachverfolgung nicht mehr nachkommen (andere Infektionslage etwa bei Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2020 - VGH 20 NE 20.1127 -, juris Rn. 42) und das Gesundheitssystem überlastet wird.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Letzteres beruht auf dem Gedanken, dass bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können (vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169 f.; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26).

    Nach der aktuellen Risikobewertung des durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert Koch-Instituts ist im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem Virus SARS-CoV-2 von einem bundesweit bestehenden Ansteckungsverdacht auszugehen (vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 07.10.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html [Abruf am 23.10.2020]; zum Maßstab s. allgemein BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 26; VG Freiburg, Beschluss vom 25.03.2020 - 4 K 1246/20 -, juris Rn. 18).

    Zugleich sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    c) Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung der Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.

    Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und sich später herausstellen, dass die Sperrzeit zurecht angeordnet worden ist, weil die Antragsgegnerin im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG annehmen durfte, dass den zu schützenden Grundrechten der übrigen Bevölkerung - Leben und körperliche Unversehrtheit - im vorliegenden Fall gegenüber der Berufsfreiheit der Antragstellerin der Vorrang zukommt, wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20 -, juris Rn. 7 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 1 S 2347/20

    Coronakrise: Domina- und BDSM-Studios als Prostitutionsstätten zu behandeln

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Die Festsetzung der Sperrzeit auf 23.00 Uhr durch Ziffer 2 lit. a der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 20.10.2020 ist, da sie die jedenfalls teilweise Schließung von Gaststättenbetrieben zur Folge hat, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f., vom 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 41 f. und vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21).

    c) Selbst wenn man annähme, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beurteilt werden könnte, ob die Einschränkung der Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch als verhältnismäßig anzusehen ist, würde bei der dann gebotenen Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21) jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Die Festsetzung der Sperrzeit auf 23.00 Uhr durch Ziffer 2 lit. a der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 20.10.2020 ist, da sie die jedenfalls teilweise Schließung von Gaststättenbetrieben zur Folge hat, als eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f., vom 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 41 f. und vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris Rn. 21).

    Insofern ist sie mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit, d. h. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83 -, juris Rn. 18, vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 -, juris Rn. 90 und vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 44 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschätzen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.09.2010 - 2 B 168/10 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 18.04.2016 - 3 K 2926/15 - und vom 25.09.2017 - 9 K 11521/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Ein Mittel ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 41).
  • VGH Hessen, 16.10.2020 - 6 B 2515/20

    Sperrzeitverlängerung in Frankfurt am Main wird auch für Bars nicht außer Vollzug

    Auszug aus VG Karlsruhe, 23.10.2020 - 1 K 4274/20
    Denn entsprechend der obigen Ausführungen ist der zu beachtende Schutz der Gesundheit höher zu bewerten als das andererseits zu berücksichtigende gewerbliche Interesse der Antragstellerin (VG Gießen, Beschluss vom 16.10.2020 - 8 L 3558/20.GI -, Pressemitteilung vom 16.10.2020; dahingehend auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.10.2020 - 6 B 2515/20 -, juris Rn. 21).
  • VG Frankfurt/Main, 14.10.2020 - 2 L 2667/20

    Eilantrag von Bar- und Diskothekenbetreibern gegen Sperrzeitregelung der Stadt

  • VG Gießen, 16.10.2020 - 8 L 3558/20

    Eilantrag gegen Sperrzeitverlängerung für Gaststätten im Landkreis Gießen

  • VG Würzburg, 18.09.2020 - W 8 S 20.1337

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Coronamaßnahmen in der Gastronomie

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15

    Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • VG Stuttgart, 14.03.2020 - 16 K 1466/20

    Verbot von Late-Night-Shopping in einem Einkaufszentrum aus Gründen des

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • VG Freiburg, 25.03.2020 - 4 K 1246/20

    Gemeindliches Betretungsverbot öffentlicher Orte wegen Gefahr der Verbreitung des

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • OVG Sachsen, 17.09.2010 - 2 B 168/10

    Anforderungen an das Vorliegen eines überwiegenden Vollzugsinteresses für die

  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4412/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen infektionsschützende Maßnahmen

    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20. November 2020 außer Kraft tritt, voraussichtlich aber durch die ab dem 02.11.2020 geltende komplette Schließung aller Gastronomiebetriebe für die Dauer des Monats November keine Wirkung mehr auf den Antragsteller haben wird, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2020 - 1 K 4274/20 -).
  • VG Bremen, 30.10.2020 - 5 V 2381/20

    Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 - Schließung - Folgenabwägung;

    Während dagegen gerichtete Rechtsbehelfe zum Teil Erfolg hatten (siehe dazu NdsOVG, Beschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, n.v.; HessVGH, Beschl. v. 23.10.2020 - 6 B 2551/20 -, juris Rn. 25 ff.; OVG SL, Beschl. v. 28.10.2020 - 2 B 296/20 -, n.v.; VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020 - 14 L 422/20 -, juris Rn. 11 ff.; VG Osnabrück, Beschl. v. 23.10.2020 - 3 B 75/20 -, n.v.; VG Gießen, Beschl. v. 22.10.2020 - 8 L 3610/20.GI -, n.v.; VG Aachen, Beschl. v. 22.10.2020 - 7 L 758/20 -, juris Rn. 2 zur Sperrzeitverlängerung bei öffentlichen Vergnügungsstätten), blieb ihnen zum Teil auch der Erfolg versagt (siehe dazu OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, n.v.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.10.2020 - 1 K 4274/20 -, juris Rn. 9 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 26.10.2020 - 5 K 3359/20 und 5 K 3361/20 -, n.v.).
  • VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4418/20

    Pandemiebedingt vorgezogener Sperrzeitbeginn für Gaststätten und

    Da die angegriffene Regelung spätestens mit Ablauf des 20. November 2020 außer Kraft tritt, voraussichtlich aber durch die ab dem 02.11.2020 geltende komplette Schließung aller Gastronomiebetriebe für die Dauer des Monats November keine Wirkung mehr auf die Antragstellerin haben wird, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 71; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2020 - 1 K 4274/20 -).
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